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Re­geln für Rennradler

    Wir Renn­rad­le­rin­nen und Renn­rad­ler sind ger­ne flott un­ter­wegs, brem­sen un­ger­ne, fah­ren ger­ne ge­ra­de­aus, lie­ben ebe­ne Wege, ger­ne in Zweierreihe…

    Aber wir Renn­rad­le­rin­nen und Renn­rad­ler sind Ver­kehrs­teil­neh­mer und rich­ten uns selbst­ver­ständ­lich nach den Ver­kehrs­re­geln und da­für stellt die Kom­mu­ne oder das Land oft und ger­ne Schil­der auf. Die Re­geln sind im­mer ein­deu­tig und egal wo wir un­ter­wegs sind: Wir wol­len we­der uns noch an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer ge­fähr­den und die ge­mein­sa­men Tou­ren genießen:

    Für uns Renn­rad­ler stellt sich oft die glei­che Fra­ge: Muss ich den Rad­weg nut­zen oder darf ich auf der Stra­ße fah­ren? Hier gibt es ein­deu­ti­ge Regeln:

    Be­nut­zungs­pflich­ti­ge Radwege

    In der Re­gel fah­ren Rad­fah­rer auf der Fahr­bahn. Wenn ein Rad­weg “bau­lich an­ge­legt” ist, dann be­nut­zen wir die­sen. Bau­lich an­ge­leg­te Rad­we­ge sind er­kenn­bar am Be­lag, am tren­nen­den Bord­stein oder durch ei­nen Grün­strei­fen von der Stra­ße ge­trennt. Für fast alle Rad­we­ge gilt eine Be­nut­zungs­pflicht! Da gibt es lei­der kei­ne Aus­nah­men. Die weit ver­brei­te­te An­nah­me, dass Renn­rä­der als Sport­ge­rä­te die Stra­ße nut­zen dür­fen ist lei­der ein Ge­rücht. mö­gen die Rei­fen noch so schmal und das Rad noch so leicht sein… Doch es gibt eine Aus­nah­me: Der ge­schlos­se­ne Ver­band.

    Sie­he auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Benutzungspflichtige_Radverkehrsanlagen

    Aber es gibt auch Aus­nah­men von der Be­nut­zungs­pflicht: Wenn der Rad­weg nicht “stra­ßen­be­glei­tend” ist, muss er nicht ge­nutzt wer­den. Das ist z.B. oft vor Kreu­zun­gen der Fall, wenn der Rad­weg nicht die­sel­ben Vor­fahrts­rech­te wie die Stra­ße be­kommt. Dann darf man recht­zei­tig vor der Kreu­zung den Rad­weg ver­las­sen und sich auf der Stra­ße ein­ord­nen. Ist der Rad­weg durch Müll­ton­nen, Schnee oder Fuß­gän­ger nicht nutz­bar, so muss der Rad­weg nicht ge­nutzt wer­den. Ist der Rad­weg alle paar hun­dert Me­ter un­be­nutz­bar, muss er auf der gan­zen Stre­cke nicht be­fah­ren wer­den, weil ein stän­di­ger und nicht ge­ra­de un­ge­fähr­li­cher Wech­sel zwi­schen Rad­weg und Fahr­bahn nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

    Sie­he auch: http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

    Rad­weg ohne Be­nut­zungs­pflicht (ver­mei­den)

    So­weit ein Rad­weg bau­lich er­kenn­bar ist, je­doch nicht mit ei­nem der oben ge­nann­ten Ver­kehrs­zei­chen eine Rad­we­ge-Be­nut­zungs­pflicht an­ge­ord­net ist, ist er ein Rad­weg ohne Be­nut­zungs­pflicht. Das ne­ben­ste­hen­de Ver­kehrs­zei­chen er­laubt die Nut­zung von Geh­we­gen durch Rad­fah­rer. Rad­fah­rer dür­fen den Geh­weg be­nut­zen, kön­nen aber auch auf der Fahr­bahn fahren.

    Vor­sicht: Weil es ein Geh­weg ist, ha­ben Fuß­gän­ger ab­so­lu­ten Vor­rang vor dem Rad­ver­kehr! Auf die Fuß­gän­ger ist be­son­de­re Rück­sicht zu neh­men. Des­halb ist Schritt­ge­schwin­dig­keit zu fah­ren. Bei Be­darf ist an­zu­hal­ten! Sie­he auch:

    Als (Renn-) Rad­ler wür­de ich die Mit­nut­zung von Geh­we­gen nicht emp­feh­len, da im Fal­le ei­nes Scha­dens der Rad­fah­ren nach­wei­sen muss, dass er Schritt­ge­schwin­dig­keit ge­fah­ren ist und die not­wen­di­ge Rück­sicht ge­nom­men hat.

    Schutz­strei­fen sind Rad­ver­kehrs­an­la­gen, die mit ei­ner un­ter­bro­che­nen dün­nen Mar­kie­rung und dem Sinn­bild Fahr­rad auf der Fahr­bahn mar­kiert sind. Schutz­strei­fen sind kei­ne Son­der­we­ge für Rad­fah­rer und wer­den da­her nicht ge­kenn­zeich­net, sie sind Teil der Fahrbahn.

    Sie­he auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Radverkehrsanlagen_ohne_Benutzungspflicht

    Ab 16 in ei­ner Grup­pe auf der Straße

    16 oder mehr Rad­fah­rer dür­fen nach § 27 StVO ei­nen ge­schlos­se­nen Ver­band bil­den. Dann dür­fen sie im­mer zu zweit ne­ben­ein­an­der auf der Fahr­bahn fah­ren. Auf für Rad­fah­rer un­güns­tig ge­bau­ten Stre­cken er­gibt sich so eine Mög­lich­keit, ge­mein­sam si­cher auf der Fahr­bahn zu fah­ren. Der Ver­band muss für die an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer als Grup­pe er­kenn­bar sein und kei­ne gro­ßen Lü­cken aufweisen.

    Sie­he auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Verband_(Stra%C3%9Fenverkehr)#Radfahrer

    Rechts über­ho­len erlaubt

    Wenn sich die Au­tos vor der ro­ten Am­pel stau­en dür­fen wir Rad­ler lang­sam und vor­sich­tig rechts an der Schlan­ge vor­bei fah­ren: StVO §5 (8) Ist aus­rei­chen­der Raum vor­han­den, dür­fen Rad Fah­ren­de und Mofa Fah­ren­de die Fahr­zeu­ge, die auf dem rech­ten Fahr­strei­fen war­ten, mit mä­ßi­ger Ge­schwin­dig­keit und be­son­de­rer Vor­sicht rechts überholen.

    Sie­he auch: https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html

    Ne­ben­ein­an­der, wenn’s passt

    Bis­lang durf­ten Rad­ler nur hin­ter­ein­an­der und nicht ne­ben­ein­an­der fahren.Diese Re­gel wur­de zum 1. Juli 2020 zu­guns­ten der Rad­ler ge­än­dert: StVO §2 (4) Mit Fahr­rä­dern muss ein­zeln hin­ter­ein­an­der ge­fah­ren wer­den; ne­ben­ein­an­der darf nur ge­fah­ren wer­den, wenn da­durch der Ver­kehr nicht be­hin­dert wird.