Wir Rennradlerinnen und Rennradler sind gerne flott unterwegs, bremsen ungerne, fahren gerne geradeaus, lieben ebene Wege, gerne in Zweierreihe…
Aber wir Rennradlerinnen und Rennradler sind Verkehrsteilnehmer und richten uns selbstverständlich nach den Verkehrsregeln und dafür stellt die Kommune oder das Land oft und gerne Schilder auf. Die Regeln sind immer eindeutig und egal wo wir unterwegs sind: Wir wollen weder uns noch andere Verkehrsteilnehmer gefährden und die gemeinsamen Touren genießen:
Für uns Rennradler stellt sich oft die gleiche Frage: Muss ich den Radweg nutzen oder darf ich auf der Straße fahren? Hier gibt es eindeutige Regeln:
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Benutzungspflichtige Radwege
In der Regel fahren Radfahrer auf der Fahrbahn. Wenn ein Radweg “baulich angelegt” ist, dann benutzen wir diesen. Baulich angelegte Radwege sind erkennbar am Belag, am trennenden Bordstein oder durch einen Grünstreifen von der Straße getrennt. Für fast alle Radwege gilt eine Benutzungspflicht! Da gibt es leider keine Ausnahmen. Die weit verbreitete Annahme, dass Rennräder als Sportgeräte die Straße nutzen dürfen ist leider ein Gerücht. mögen die Reifen noch so schmal und das Rad noch so leicht sein… Doch es gibt eine Ausnahme: Der geschlossene Verband.
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Benutzungspflichtige_Radverkehrsanlagen
Aber es gibt auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht: Wenn der Radweg nicht “straßenbegleitend” ist, muss er nicht genutzt werden. Das ist z.B. oft vor Kreuzungen der Fall, wenn der Radweg nicht dieselben Vorfahrtsrechte wie die Straße bekommt. Dann darf man rechtzeitig vor der Kreuzung den Radweg verlassen und sich auf der Straße einordnen. Ist der Radweg durch Mülltonnen, Schnee oder Fußgänger nicht nutzbar, so muss der Radweg nicht genutzt werden. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.
Siehe auch: http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
Radweg ohne Benutzungspflicht (vermeiden)
Soweit ein Radweg baulich erkennbar ist, jedoch nicht mit einem der oben genannten Verkehrszeichen eine Radwege-Benutzungspflicht angeordnet ist, ist er ein Radweg ohne Benutzungspflicht. Das nebenstehende Verkehrszeichen erlaubt die Nutzung von Gehwegen durch Radfahrer. Radfahrer dürfen den Gehweg benutzen, können aber auch auf der Fahrbahn fahren.
Vorsicht: Weil es ein Gehweg ist, haben Fußgänger absoluten Vorrang vor dem Radverkehr! Auf die Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Deshalb ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Bei Bedarf ist anzuhalten! Siehe auch:
- https://www.adfc-diepholz.de/gehweg-radfahrer-frei-sind-keine-radwege
- https://www.adfc.de/artikel/ein-irrweg-radfahren-auf-gehwegen
Als (Renn-) Radler würde ich die Mitnutzung von Gehwegen nicht empfehlen, da im Falle eines Schadens der Radfahren nachweisen muss, dass er Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und die notwendige Rücksicht genommen hat.
Schutzstreifen sind Radverkehrsanlagen, die mit einer unterbrochenen dünnen Markierung und dem Sinnbild Fahrrad auf der Fahrbahn markiert sind. Schutzstreifen sind keine Sonderwege für Radfahrer und werden daher nicht gekennzeichnet, sie sind Teil der Fahrbahn.
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Radverkehrsanlagen_ohne_Benutzungspflicht
Ab 16 in einer Gruppe auf der Straße
16 oder mehr Radfahrer dürfen nach § 27 StVO einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie immer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Auf für Radfahrer ungünstig gebauten Strecken ergibt sich so eine Möglichkeit, gemeinsam sicher auf der Fahrbahn zu fahren. Der Verband muss für die anderen Verkehrsteilnehmer als Gruppe erkennbar sein und keine großen Lücken aufweisen.
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Verband_(Stra%C3%9Fenverkehr)#Radfahrer
Rechts überholen erlaubt
Wenn sich die Autos vor der roten Ampel stauen dürfen wir Radler langsam und vorsichtig rechts an der Schlange vorbei fahren: StVO §5 (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html
Nebeneinander, wenn’s passt
Bislang durften Radler nur hintereinander und nicht nebeneinander fahren.Diese Regel wurde zum 1. Juli 2020 zugunsten der Radler geändert: StVO §2 (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.